Wir beraten Sie gern (häufig gestellte Fragen)

Was machen Pflegedienste?

Der ambulante Pflegedienst unterstützt Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Pflege zu Hause. Er bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige z.B. Beruf und Betreuung besser organisieren können. Die ambulante Pflege ermöglicht den Betroffenen, trotz Pflegebedürftigkeit in der vertrauten Umgebung zu bleiben.

 

Welche Leistungen gibt es bei häuslicher Pflege?

 

es gibt Wahlweise als Geld- oder Sachleistung.

Mit dem Pflegegeld kann der Pflegebedürftige seine pflegenden Angehörigen oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen finanziell unterstützen oder eine freie Pflegekraft anstellen.

 

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

Pflegegrad:

2: 316,00 €

3: 545,00 €

4: 728,00 €

5: 901,00 €

 

Wenn Pflegebedürftige ihre Pflege von einem ambulanten Pflegedienst durchführen lassen, erstattet die Pflegekasse die Aufwendung als Sachleistungen.

 

Pflegesachleistung (Pflege durch MitarbeiterInnen eines Pflegedienstes)

Pflegegrad:

2 ohne e. AK: 689,00 €

2 mit e. AK: 1.298,00 €


3 ohne e. AK: 1.298,00 €

3 mit e. AK: 1.612,00 €


4 ohne e. AK: 1.612,00 €

4 mit e. AK: 1.995,00 €


5 ohne e. AK: 1.995,00 €

5 mit e. AK: 1.995,00 €

 

Wenn die Pflege durch Angehörige und einen ambulanten Pflegedienst erfolgt, dann spricht man über

Kombinationsleistung.

Es kommt zur Auszahlung eines anteiligen prozentualen

Pflegegeldes, wenn die Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft wird.

 

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht erbracht werden, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung, Kurzzeitpflege. Dies gilt für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen, oder in sonstigen Situationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreichend ist. Anspruch besteht für alle Pflegestufen, auf Antrag an die Pflegekasse bis zu 1.612 € für 28 Tage pro Kalenderjahr. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird ausgezahlt.

 

Wenn pflegende Angehörige für einige Stunden in der Woche gelegentlich eine Auszeit nehmen möchten, oder wenn sie wegen Krankheit oder Urlaub eine Ersatzpflege benötigen, dann spricht man über Verhinderungspflege. Der Anspruch beginnt erst nach 6 Monaten häuslicher Pflege auf Antrag an die Pflegekasse bis zu 1.612 € für 28 Tage pro Kalenderjahr.  

 

Die Verhinderungspflege kann tage- und stundenweise in Anspruch genommen werden. Bei Tagesweise wird das Pflegegeld um die Hälfte gekürzt, bei Stundenweise Betreuung wird das Pflegegeld ungekürzt weiter gezahlt.


Entlastungsbetrag (§45 b SGB XI)


125,00 € für alle Pflegebedürftige